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Schleppgenehmigungen

Das Schleppen von Fahrzeugen ist in § 33 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Schleppen ist das Ziehen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs (Kfz), soweit nicht die Voraussetzungen des Abschleppens vorliegen. Das Kfz wird als Anhänger betrieben.

In Einzelfällen kann hierfür eine Ausnahmegenehmigung, die sogenannte Schleppgenehmigung, erteilt werden.

Hierzu ist die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:

  • Fahrzeugpapiere des schleppenden und des zu schleppenden Fahrzeuges
  • Fahrerlaubnis der Klasse -2- bzw. C1E des Fahrzeugführers des schleppenden Fahrzeuges

 Die Gebühren betragen derzeit zwischen 15,- und 30€

 

Beim Schleppen von Fahrzeugen sind folgende Sondervorschriften zu beachten

  • Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen.
  • Der Führer des schleppenden Fahrzeuges muss die Fahrerlaubnis der Klasse -2- bzw. C1E besitzen.
  • Das geschleppte Fahrzeug muss durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeuges als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Dieses gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Vorrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeuges ermöglicht und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichtes des ziehenden Fahrzeuges, jedoch in keinem Falle mehr als 750 kg beträgt.
  • Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32 StVZO.
  • Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren.
  • Für das geschleppte Fahrzeug sind von den Vorschriften der StVZO die §§ 41 (Bremsen), 53 ( Schlussleuchten, Bremsleuchten), 54 (Fahrtrichtungsanzeiger), 55 (Vorrichtung für Schallzeichen) und 56 (Rückspiegel) einzuhalten.
  • § 43 Abs. 1 Satz 2 und 2 StVZO sowie Abs. 4 Satz ist nicht anzuwenden (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen).
  • Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.
  • Nach § 60 Abs. 5 StVZO muss an der Rückseite des geschleppte Fahrzeuges das gleiche Kennzeichen wie am ziehenden Fahrzeug angebracht werden. An Stelle einer solchen Kennzeichnung sind auch Kurzzeitkennzeichen zulässig.
  • Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein.
  • Die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeuges als höchstzulässig erklärte Anhängelast darf nicht überschritten werden.
  • Beim Schleppen darf keine Ladung auf dem geschleppten Fahrzeug mitgeführt werden.
  • Der örtliche Bereich ist auf Nordrhein-Westfalen und der Schleppvorgang auf 100 km Entfernung beschränkt.