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Fahrzeugverkauf

Wichtige Tipps beim Verkauf Ihres Fahrzeuges:

Beim Fahrzeugverkauf (auch Schenkung usw.) haben sowohl der bisherige Halter als auch der Erwerber Pflichten nach § 13 Abs. 4 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung(FZV).

Der Erwerber ist verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich bei der für seinen Hauptwohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Halterdaten sowie Vorlage von u. a. der Versicherungsbestätigung (EVB) und der Zulassungsbescheinigung Teil I und II bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief umschreiben zu lassen.

Der bisherige Halter ist gegenüber der Zulassungsbehörde verpflichtet, den Verkauf mitzuteilen. Diese Verkaufsanzeige muss gem. § 13 (4) Satz 2 FZV folgende Daten beinhalten:

  • Name und Anschrift des Verkäufers und des Erwerbers
  • Verkaufsdatum
  • amtliches Kennzeichen
  • Bestätigung des Erwerbers über den Erhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I + II (Fahrzeugschein + Fahrzeugbrief)
  • Unterschriften des Verkäufers und des Erwerbers

Die Verkaufsanzeige ist entbehrlich, wenn das Fahrzeug bereits außer Betrieb gesetzt oder bereits auf den neuen Halter umgeschrieben wurde.

Welche Vorteile hat die Vorlage einer Verkaufsanzeige bei der Zulassungsbehörde?

Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug im zugelassenen Zustand, sind Sie darauf angewiesen, dass der Erwerber das Fahrzeug auch wirklich auf seinen Namen umschreibt oder zumindest außer Betrieb setzt. Kommt der Erwerber dem nach, wird der Tag der Außerbetriebsetzung (bzw. Tag der Umschreibung) für Sie automatisch an das Hauptzollamt und Ihre Versicherungsgesellschaft weitergegeben.

Kommt der Käufer dem jedoch nicht nach, bleibt das Fahrzeug zunächst auf Ihren Namen zugelassen. Sie können auch selbst nicht mehr die Außerbetriebsetzung veranlassen, da Sie ja nicht mehr im Besitz der hierfür erforderlichen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Kennzeichenschilder sind.

Damit die Zulassungsstelle evtl. für Sie tätig werden kann ist es notwendig, dass Sie den Verkauf Ihres Fahrzeuges -wie oben beschrieben- bei der Zulassungsstelle anzeigen und eine Verkaufsanzeige als Nachweis vorlegen.

In der Regel erfüllt ein schriftlicher Kaufvertrag aus dem Schreibwarenhandel oder z.B. des ADAC auch die Anforderungen einer Verkaufsanzeige. Falls sie einen eigenen Kaufvertrag verwenden, achten Sie bitte darauf, dass die o.g. Daten darin vorhanden sind. Nur dann kann die Zulassungsbehörde u.U. Maßnahmen zur Umschreibung oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges einleiten.

Es ist empfehlenswert, die Angaben des Käufers anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen. Sie sind auch nach dem Verkauf noch der bei der Zulassungsbehörde eingetragene Halter. Dies gilt solange, bis Ihr Fahrzeug außer Betrieb gesetzt oder umgeschrieben wurde.

Verkauf oder Ausfuhr ins Ausland

Bei einem Verkauf oder der Ausfuhr eines zugelassenen Fahrzeuges können Probleme mit der Beendigung der deutschen Zulassung auftreten. Nach deutschem Zulassungsrecht kann die Zulassung nur durch Vorlage und Entstempelung der Kennzeichenschilder, und Eintragung der Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beendet werden.

Selbst wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen worden ist, ist es nach deutschem Zulassungsrecht nicht automatisch abgemeldet. Entscheidend ist ein Nachweis über die Entstempelung der Kennzeichenschilder, die Einziehung/Entwertung des Fahrzeugscheines und des Fahrzeugbriefes. Dieser Nachweis kann oft nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder gar nicht erbracht werden. Die ausländischen Zulassungsbehörden sind nicht verpflichtet, die deutsche Zulassung dort zu beenden und die Einziehung der Papiere zu bestätigen. Häufig werden die Papiere und die Kennzeichen dort auch gar nicht eingezogen, so dass ein Missbrauch Ihrer Fahrzeugzulassung durch Unbefugte nicht ausgeschlossen werden kann. Die hiesigen Zulassungsstellen haben auch keinen Einfluss auf die Maßnahmen ausländischer Zulassungsbehörden. Auch die deutschen Auslandsvertretungen sind häufig nicht in der Lage, im Falle eines Verkaufes die Fahrzeugpapiere dort einzuziehen. Nur mit wenigen Staaten gibt es inzwischen internationale Abkommen, wodurch von dort eine Bestätigung der Entstempelung der Kennzeichen sowie Entwertung der Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt an die bisherige Zulassungsstelle übermittelt wird.

Um diese Probleme zu vermeiden empfehlen wir dringend, im Falle des Verkaufs oder auch der eigenen Ausfuhr (z. Bsp. wegen Umzug ins Ausland) das Fahrzeug vorher bei einer Zulassungsstelle im Inland durch Vorlage der Kennzeichenschilder und der Zulassungsbescheinigung Teil /des Fahrzeugscheines außer Betrieb setzen zu lassen.

Zur Ausfuhr des außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges können Sie oder der Erwerber ein Ausfuhrkennzeichen beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.


Die Verkaufsanzeige kann per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten, per Fax oder per Mailanhang übermittelt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Daten zum Käufer lesbar mitgeteilt werden.