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Ausnahmegenemigungen
Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ist erforderlich, wenn das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination, wegen der durch seine Verwendung spezifizierten Bauweise, von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) abweicht. Außerdem können für Importfahrzeuge Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, wenn der Aufwand für den Fahrzeugumbau unverhältnismäßig ist (z. B. ohne Leuchtweitenregulierung). Die Erteilung der Genehmigung liegt dann im Ermessen der Genehmigungsbehörde.
Die Ausnahme kann befristet erteilt und ebenso territorial begrenzt werden z. B. für die Größe bzw. Schrift von Kennzeichenschildern.
Hierzu ist in der Regel ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich.
Zuständigkeit der Zulassungsbehörde:
Krafträder, Personenkraftwagen und andere Fahrzeug bis 3,5 t (wenn keine Ausnahme nach den unten genannten Vorschriften erforderlich ist)
sowie Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader
Für Ausnahmegenehmigung gem. der folgenden Vorschriften ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig:
§47 Abgasverhalten
§49 Geräuschverhalten
§52 Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem Rundumlicht
§55 Einsatzhorn
Fahrzeuge über 3,5 t
Gebühren für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in der Zulassungsstelle liegen derzeit zwischen 20,- und 150,-€ je Ausnahmetatbestand.