Kleine Lotterien und Ausspielungen
Alle öffentlichen Lotterien und Ausspielungen sind genehmigungspflichtig, da es sich hierbei um öffentliche Glücksspiele handelt. Tombolas, Verlosungen, kleine Lotterien, Ausspielungen - gerade bei Volks- und Schützenfesten zählen sie zu einem festen Bestandteil der Kultur. Das Durchführen von kleinen Lotterien und Ausspielungen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und muss der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden.
Lotterien sind Glücksspiele, bei denen einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.
Ausspielungen sind Glücksspiele, deren Gewinne aus Sachpreisen bestehen. Eine Tombola ist der Ausspielung gleichzusetzen.
Gemäß des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 06.08.2021 (13-38.07.09-12) gilt eine allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die allgemeine Erlaubnis gilt nur für bestimmte Veranstaltungen und Veranstalter.
Folgende Veranstalter sind von der allgemeinen Erlaubnis inbegriffen:
Diejenigen, welche die Vorraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt)
Institution und Organisation der Jugendhilfe und Jugendpflege
Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften
Sportverein
Feuerwehren
Stiftungen
Für deren Veranstaltung folgende Bedinungen gelten:
Sie findet nur auf dem Gebiet der Stadt Mönchengladbach statt und erstreckt sich nicht darüber hinaus.
Es gibt einen Spielplan, welcher einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens einem Drittel des Spielkapitals (= Gesamtpreis der Lose) vorsieht.
Das Spielkapital (= Anzahl der Lose x Preis pro Los) übersteigt nicht den Wert von 40.000,00 Euro.
Der Losverkauf überschreitet nicht die Dauer von 3 Monaten innerhalb eines Jahres.
Es sind keine Prämien- oder Schlußziehungen vorgesehen.
Wie muss die Veranstaltung angezeigt werden?
Die Anzeige der kleinen Lotterie oder Ausspielung können Sie schriftlich, per Post, Fax oder Email, sowie persönlich während der Sprechzeiten anzeigen. Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung eingereicht werden.
Folgende Angaben und Unterlagen sind bei der Anzeige erforderlich:
Name und Anschrift des Veranstalters sowie der verantwortlichen Person
Ort der Durchführung
Datum und Dauer der Veranstaltung
Zweck der Veranstaltung
Spielplan
Verwendungszweck des Reinertrages
ggf. Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes)
Zusätzlich muss bei dem für das Land NRW zuständigen Finanzamt in Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2-4, 50676 Köln, Tel.: 0221/2026-0, zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung eine Lotteriesteueranmeldung abgeben werden. Darin sind insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreise mitzuteilen.
Besondere Hinweise
Der Vertrieb von Losen über das Internet ist nur dann erlaubt, wenn der Schutz Minderjähriger sichergestellt ist.
Auf dem jeweiligen Vertriebsweg ist in verständlicher Sprache und gut sichtbar darüber zu informieren, dass
die Teilnahme nur Personen gestattet ist, die in der Kommune, in welcher die Veranstaltung stattfindet, ihren Wohnsitz haben,
die Teilnahme nur volljährigen, geschäftsfähigen Personen gestattet ist und Gewinne nicht an Minderjährige ausgehändigt oder ausgezahlt werden, selbst wenn der Kauf des Loses durch eine volljährige Person erfolgte, und
mit der Teilnahme an Glücksspielen die Gefahr verbunden ist, an Glücksspielsucht zu erkranken.
Die Auszahlung oder Übergabe eines Gewinns erfolgt nur nach vorheriger Identifizierung an volljährige Personen gegen Vorzeigen des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokuments. Das Vorzeigen des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokuments kann durch eine volljährige Teilnehmerin oder einen volljährigen Teilnehmer der Lotterie auch durch Videoübertragung erfolgen.
Organisationen (z. B. Werbegemeinschaften), die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die „Allgemeine Erlaubnis“. Somit kann Ihnen keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer „kleinen Lotterie bzw. Ausspielung“ erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden soll.
Im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Schachgewinnen hinausgeht. Ein Hinweis auf Sponsoren von Sachgewinnen ist jedoch zulässig.
Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Beträgt das Spielkapital mehr als 40.000,00 € ist eine Genehmigung der zuständigen Bezirksregierung einzuholen. Für die Stadt Mönchengladbach ist die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 21 -ordnungsbehördliche Angelegenheiten-, Tel: 0211/475-2533, -2370, -3164 oder per Fax: 0211/475-2974 zuständig.
Wer ohne die behördliche Erlaubnis eine Lotterie oder Ausspielung durchführt bzw. die Anforderungen nach den vorgenannten Vorschriften nicht erfüllt, macht sich strafbar im Sinne des § 287 des Strafgesetzbuches. Der Verstoß kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Wer für öffentliche Lotterien bzw. Ausspielungen wirbt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.