Lärm von Geräten und Maschinen

Das Betreiben von Geräten und Maschinen ist in bestimmten Gebieten nicht zu jeder Zeit gestattet. In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelten im Freien Einschränkungen.

Die unten aufgezählten Geräte und Maschinen dürfen nur montags bis samstags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr ist der Betrieb verboten.

Darüber hinaus dürfen Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler an Werktagen allerdings nur in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden, es sei denn, das Gerät oder die Maschine ist mit dem gültigen Umweltzeichen gekennzeichnet (Gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1); Kennzeichnung mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG ).

 

Zusammenfassung für das Betreiben von Geräten und Maschinen im Freien:

  • Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler nur montags bis samstags von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie von 15.00 bis 17.00 Uhr.
  • Alle übrigen unten stehenden Geräte und Maschinen nur montags bis samstags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr.
  • An Feiertagen ist der Betrieb nicht erlaubt.
Nummer Gerät/Maschine
1 Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor
2 Freischneider
3 Bauaufzug für den Materialtransport
4 Baustellenbandsägemaschine
5 Baustellenkreissägemaschine
6 Tragbare Motorkettensäge
7 Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug
8 Verdichtungsmaschine in der Bauart von Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer und Explosionsstampfer
9 Kompressor (< 350 kW)
10 Handgeführter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhammer
11 Beton- und Mörtelmischer
12 Bauwinde
13 Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel
14 Förderband
15 Fahrzeugkühlaggregat
16 Planiermaschine (< 500 kW)
17 Bohrgerät
18 Muldenfahrzeug (< 500 kW)
19 Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen
20 Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)
21 Baggerlader (< 500 kW)
22 Altglassammelbehälter
23 Grader (< 500 kW)
24 Grastrimmer/Graskantenschneider
25 Heckenschere
26 Hochdruckspülfahrzeug
27 Hochdruckwasserstrahlmaschine
28 Hydraulikhammer
29 Hydraulikaggregat
30 Fugenschneider
31 Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (< 500 kw)
32 Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist)
33 Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
34 Laubbläser
35 Laubsammler
36 Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor
36.1 geländegängiger Gabelstapler (Gegengewichtsstapler auf Rädern, der in erster Linie für naturbelassenes gewachsenes und aufgewühltes Gelände, z. B. auf Baustellen, bestimmt ist)
36.2 sonstiger Gegengewichtsstapler mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 Tonnen, ausgenommen Gegengewichtsstapler, die speziell für die Containerbeförderung gebaut sind
37 Lader (< 500 kW)
38 Mobilkran
39 Rollbarer Müllbehälter
40 Motorhacke (< 3 kW)
41 Straßenfertiger mit und ohne Hochverdichtungsbohle
42 Rammausrüstung
43 Rohrleger
44 Pistenraupe
45 Kraftstromerzeuger
46 Kehrmaschine
47 Müllsammelfahrzeug
48 Straßenfräse
49 Vertikutierer
50 Schredder/Zerkleinerer
51 Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte)
52 Saugfahrzeug
53 Turmdrehkran
54 Grabenfräse
55 Transportbetonmischer
56 Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb)
57 Schweißstromerzeuger