Brauchtumsfeuer

Wer ein Feuer im Garten oder ein Brauchtumsfeuer durchführen möchte, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen tun. Entsprechend der geltenden Vorschriften dürfen Feuer, die der Wärmegewinnung oder Gemütlichkeit dienen, in Feuerschalen oder Feuerkörben mit einem Durchmesser bis maximal 1 m durchgeführt werden.

Durch das Feuer dürfen jedoch keine Gefahren entstehen oder andere belästigt werden. 

Brauchtumsfeuer sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie können eine formlose Email an Ordnungsamt[at]moenchengladbach.de senden und in dieser folgendes mitteilen:

  1. Vollständiger Name 
  2. Anschrift, wo das Feuer abgebrannt werden soll
  3. Datum, Uhrzeit und Dauer des Feuers

Wie können Gefahren und Belästigungen vermieden werden?

Es muss auf jeden Fall sichergestellt sein, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklungen, sowie ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug verhindert werden.

 

Um Gefahren und Belästigungen zu vermeiden sollte folgendes beachtet werden:

  • Der Abbrandplatz und die Größe des Feuers muss den örtlichen Verhältnissen angepasst sein müssen.
  • Die Feuerstelle muss ausreichend Abstand zu Wäldern, Gebäuden und vor allem brandgefährdeten Materialien aufweisen.
    • Zu benachbarten Waldgebieten und zu Wohnhäusern ist ein Mindestabstand von 100 m einzuhalten.
    • Zu sonstigen Gebäuden sollten 25 m Abstand gehalten werden.
  • Bei starkem Wind sollte das Feuer unverzüglich gelöscht werden bzw. nicht in Betrieb genommen werden.
  • Bei anhaltender Trockenheit darf kein Feuer abgebrannt werden.
  • Es dürfen zulässige Brennstoffe angezündet werden (siehe unten).
  • Zum Anzünden dürfen keine Materialien wie Benzin, Spiritus u.ä. verwendet werden.
  • Wenn die Brennstoffe über längere Zeit aufgeschichtet waren, wie z.B. bei Osterfeuern, müssen diese vor dem Anzünden umgeschichtet werden, da diese oftmals von Tieren als Unterschlupf genutzt werden.
  • Das Feuer muss bis zum völligen Erlöschen von mindestens einer volljährigen Person beaufsichtigt werden.
  • Löschmittel, wie Wasser, Sand oder Feuerlöscher, müssen jederzeit bereitgehalten werden.
  • Glühende Rückstände sind ggf. mit Erde abzudecken oder mit Wasser abzulöschen.
  • Die Abbrandreste sind baldmöglichst ordnungsgemäß zu beseitigen.
  • Sollte das Feuerwehrpersonal die Veranstaltung nicht sichern, so sind bei größeren Feuern geeignete Feuerlöscher bereitzuhalten (Auskünfte erteilt die Berufsfeuerwehr unter der Tel. Nr. 02166/9989-0).

Was darf verbrannt werden?

In Anlehung an den Betrieb für offene Kamine darf nur trockenes, naturbelassenes, stückiges Holz mitsamt anhaftender Rinde verbrannt werden. Folglich kommen Scheitholz, kurze Äste, unbehandeltes Palettenholz sowie Presslinge in Form von Holzbriketts in Betracht.

 

Nicht verbrannt werden dürfen:

  • Grünabfälle, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt und Laub
  • Holzabfälle, die gestrichen, lackiert oder mit Holzschutzmitteln behandelt sind
  • Abbruchholz, das mit Teer oder Dachpappe verunreinigt ist
  • Sperrholz
  • Spanplatten
  • Faserplatten

Besondere Hinweise

  • Das Verbrennen sowie Abbrennen von Gegenständen im Freien zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können (§ 7 Landesimmissionsschutzgesetz). Eine Belästigung liegt z.B. dann vor, wenn Rauch und Qualm sichtbar in Wohn- und Schlafräume eindringt.
  • Das Verbrennen von Grünabfall ist verboten, wenn dies lediglich dessen Beseitigung dient. 
  • Abfälle dürfen zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden (§ 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz).

Verstöße gegen einschlägige Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.