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Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Den Untersuchungs-Berechtigungsschein können Sie erhalten, wenn Sie jünger als 18 Jahre sind und eine neue Arbeit beginnen.

Ihr neuer Arbeitgeber benötigt dann von Ihnen eine Bescheinigung vom Arzt.

Darin steht, dass Sie fit für den neuen Job sind.

Mit dem Untersuchungs-Berechtigungsschein können Sie zu ihrem Hausarzt gehen.

Wenn Sie zu einem einem anderen Arbeitgeber wechseln und noch nicht 18 sind, können Sie einen weiteren Untersuchungs-Berechtigungsschein erhalten.

Nach einem Jahr in der Arbeit ist eine Nachuntersuchung nötig. Dafür können Sie einen Nachuntersuchungs-Schein bekommen.

Sie bekommen den Untersuchungs-Berechtigungsschein in den Meldestellen.

Er kostet nichts.

Sie müssen mitbringen:

  • Einen Ausweis (Personalausweis, Kinderreisepass oder Reisepass)

 

Sie bekommen den Nachuntersuchungs-Schein in den Meldestellen.

Er kostet nichts.

Sie müssen mitbringen:

  • Einen Ausweis (Personalausweis, Kinderreisepass oder Reisepass)
  • und ein Schreiben des Arbeitgebers in dem der Beginn und das voraussichtliche Ende der Ausbildung/Arbeit steht (der Ausbildungsvertrag reicht nicht aus!)

Kontakt:

Abteilung Einwohnermeldeangelegenheiten und Wahlen
E-Mail senden

Tel.: (02161) 25-56789