Dürfen die Mittel auch für Personalkosten für Hauptamtliche (z. B. in Freiwilligenagenturen) verwendet werden?
Ja, die Mittel dürfen auch für zusätzlich anfallende Overhead-Kosten, welche im Rahmen der Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise entstanden sind oder entstehen, genutzt werden (z. B. für die Beschäftigung einer zusätzlichen „450 Euro-Kraft“/Honorarkraft zur hauptamtlichen Koordination der Ehrenamtlichen).
Muss ein Verein oder eine Organisation zur Beschaffung von Dienst- oder Lieferleistungen ein Vergabeverfahren durchführen?
Nein, es ist jedoch im Zusammenhang mit dem Wirtschaftlichkeitsaspekt formlos die Preisermittlung (in der Regel mindestens 3 Vergleichsangebote) für die Beschaffung zu dokumentieren. Ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen.
Darf ein Verein oder eine Organisation auch Kosten für Miete und Strom/Wasser einreichen, wenn diese im Rahmen der Hilfsmaßnahmen entstanden sind?
Grundsätzlich können keine Kosten für Miete, Wasser und Strom durch diese Mittel finanziert werden, weil es sich hierbei um Kosten handelt, welche im laufenden „Betrieb“ auch angefallen wären. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn zusätzliche Räumlichkeiten angemietet werden mussten/müssen für beispielsweise Materiallagerung oder Personen, die dort in dem geforderten Abstand tätig sein können.
Können die bereitgestellten Mittel auch zur Aufrechterhaltung der regulären Arbeit der Freiwilligenagenturen eingesetzt werden?
Nein, laufende Betriebs- und Personalkosten können nicht aus den bereitgestellten Mittel finanziert werden.
Können die bereitgestellten Mittel auch für Projekte für die Förderung/Aufrechterhaltung des „traditionellen“ Ehrenamts eingesetzt werden?
Die Landesregierung will die ehrenamtlichen Aktivitäten, insbesondere Hilfsangebote der Freiwilligenagenturen sowie anderer rechtsfähiger Engagement fördernder Einrichtungen, der selbstorganisierten, bürgerschaftlichen Initiativen der Nachbarschaftshilfe und Vereine vor Ort für hilfsbedürftige Menschen in der Corona-Krise unterstützen. Mit den bereitgestellten Mitteln gilt es, bestehende oder neu entstehende ehrenamtliche Aktivitäten vor Ort zu unterstützen, damit die Engagierten ihre Aktionen vor allem für Seniorinnen und Senioren, erkrankte und in Quarantäne befindliche Menschen einfacher oder besser und mit angemessenen Schutzvorkehrungen umsetzen können. Falls es im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise einen erhöhten Finanzbedarf für „traditionelle“ Ehrenamtsprojekte geben sollte, weil z. B. Schutzmaßnahmen für die Engagierten ergriffen werden müssen oder z. B. ein erhöhter Koordinierungsbedarf besteht, können auch Projekte unterstützt werden, welche bereits vor der Corona-Krise hilfsbedürftige Personen unterstützt haben.
Können die bereitgestellten Mittel für Qualifikationsmaßnahmen / Fortbildungen im Zusammenhang mit den Hilfsangeboten zur Bewältigung der Corona-Krise verwendet werden?
Ja, wenn die Qualifizierung / Fortbildung im Zusammenhang mit den Hilfsangeboten zur Bewältigung der Corona-Krise stehen, können z. B. Schulungen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Infektionen oder auch IT-Schulungen zum Umgang mit Videokonferenzsystemen durch die bereitgestellten Mittel finanziert werden.
Sind Doppelförderungen ausgeschlossen?
Ja. Sollten bereits weitere Stellen ebenfalls die Übernahme der Kosten zugesagt haben, ist eine Finanzierung über die hier bereitgestellten Mittel ausgeschlossen.