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Geflüchtete aus der Ukraine: Schutz gilt bis März 2026

Bereits im Juni 2024 haben die EU-Staaten beschlossen, die Sonderregelungen für den vorübergehenden Schutz von Ukrainer*innen in der EU um ein weiteres Jahr bis März 2026 zu verlängern. Dieser Beschluss musste noch in deutsches Recht umgesetzt werden.

Ende November hat nun der Bundesrat der Verordnung zugestimmt, schutzberechtigten Personen, die aufgrund des Krieges die Ukraine verlassen mussten und am 1. Februar 2025 im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des AufenthG sind, diese bis zum 4. März 2026 zu verlängern. 

Die Aufenthaltserlaubnisse gelten automatisch fort, es muss dafür kein Antrag auf Verlängerung bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde daher nicht aufsuchen. Ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) bzw. eine neue Aufenthaltserlaubnis wird nicht ausgestellt, da die Verlängerung per Verordnung unmittelbar gilt.

Nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sind nicht-ukrainische Staatsangehörige (Drittstaatsangehörige) oder Staatenlose, die aus der Ukraine geflüchtet sind, aber dort keinen unbefristeten Aufenthaltstitel, beziehungsweise dort nicht international schutzberechtigt waren oder einen vergleichbaren Schutzstatus hatten.

Für diese Personen endet der vorübergehende Schutz ab dem 5. März 2025. Angehörige der betroffenen Personengruppen müssen sich also um einen anderweitigen Aufenthaltstitel bemühen, andernfalls werden sie ab dem 5. März 2025 ausreisepflichtig.

 

Weiterführende Informationen, auch in ukrainischer Sprache, sind unter anderem auf den folgenden Internetseiten verfügbar:

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine

Aktuelle Situation in der Ukraine - Auswärtiges Amt

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