Push-Nachrichten von http://moenchengladbach.de mit iOS empfangen

iOS-Endgeräte können aufgrund von Software-Restriktionen keine Push-Nachrichten aus Web-Apps empfangen. Daher stellen wir unsere Nachrichten auch über den Dienst PPush zur Verfügung, für den Sie eine native App aus dem Apple-App-Store laden können. Folgen Sie dort dem Kanal "moenchengladbach.de".

InfoseiteNicht mehr anzeigen

Amt für Ausbildungsförderung (Schüler*innen-BAföG)

Informationen zum BAföG

Durch die Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird jedem jungen Menschen die Möglichkeit gegeben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine qualifizierte Ausbildung zu absolvieren. Diese soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln des Auszubildenden, seiner Eltern oder seines Ehegatten scheitern.

 

Das Schüler*innen-BAföG

Sie sind Schüler*in und können Ihren Lebensunterhalt und Ihre Ausbildung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren? Dann könnten Sie möglicherweise einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben, wenn Sie eine förderungsfähige Ausbildungsstätte (Schule) besuchen.

Benötigt werden:

  • Hauptantrag - Formblatt 1
  • Schulbescheinigung - Formblatt 2 (diese ist nur von der Ausbildungsstätte auszufüllen)
  • Einkommenserklärung der Eltern - Formblatt 3

 

  • weiterführende allgemeinbildende Schulen (nur unter besonderen Voraussetzungen)
  • Berufsfachschule ab Klasse 10 (nur unter besonderen Voraussetzungen)
  • Fach- und Fachoberschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzen (nur unter besonderen Voraussetzungen)
  • Berufsfach- und Fachschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzen, ab Klasse 11, sofern sie einen zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
  • Abendhaupt- und Abendrealschulen
  • Berufsaufbauschulen
  • Fachoberschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen
  • Fachschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen
  • Abendgymnasium
  • Kolleg

Viele private Ausbildungsstätten (Schulen), deren Abschluss staatlich  anerkannt ist, können nicht gefördert werden. Um unliebsamen, finanziellen Überraschungen vorzubeugen, empfiehlt sich daher vor Abschluss des Ausbildungsvertrages eine Nachfrage bei Ihrem "Amt für Ausbildungsförderung".

Ein Anspruch besteht dann, 

  • wenn die Ausbildung förderungsfähig ist, abhängig von Schulform und Unterbringung des Auszubildenden
  • wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt werden: Alter, Staatsangehörigkeit (Ausnahmen bestehen)
  • wenn der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sowie das des Ehegatten oder der Eltern gedeckt ist (hier erfolgt eine Berechnung)

Für eine schulische Ausbildung ist das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung zuständig in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden wohnen (Ausnahmen bestehen).

Für Studierende ist das Studentenwerk der Hochschule zuständig, an der der Studierende immatrikuliert ist.

Hinweis für die Studierenden der Hochschule Niederrhein:

Für Sie ist das Studierendenwerk Düsseldorf zuständig. Die Kontaktdaten lauten wie folgt:

Studierendenwerk Düsseldorf

Geb. 21.12

Universitätsstr. 1

40225 Düsseldorf

Tel.: 0211 - 8113381

Fax: 0211 - 8112383

E-Mail: BAfoeGAmt@Stw-D.de

Internet: http:/www.stw-d.de

BAföG wird schriftlich auf den dafür vorgesehenen und vorgeschriebenen Formblättern beantragt. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für ein Jahr (sog. Bewilligungszeitraum). Für jeden Bewilligungszeitraum ist ein neuer Antrag zu stellen.

 

Ab sofort steht Ihnen für die Übermittlung Ihres BAföG-Antrags das Online-Verfahren unter BAföG Digital (bafoeg-digital.de) zur Verfügung.

 

Auszubildende, die bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr vollendet haben, können grds. nicht gefördert werden (Ausnahmen gelten).

Der Auszubildende muss sein Einkommen und Vermögen grds. immer angeben. Das Einkommen der Eltern muss auch angegeben werden (Ausnahmen gelten).

BAföG wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Jedoch frühestens ab Ausbildungsbeginn und wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Ansonsten wird die Ausbildungsförderung versagt.

Die Förderung für Schüler*innen erfolgt vollständig durch Zuschuss. Diese Leistungen müssen nicht zurückgezahlt werden (Ausnahmen bestehen).

Betriebliche und überbetriebliche Ausbildungen können nicht gefördert werden. Gleiches gilt für den Besuch der Berufsschule.

Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Erreichbarkeit und Ansprechpartner*innen

Eine persönliche Vorsprache ist nicht zwingend erforderlich. Zur Klärung individueller Fragen ist eine persönliche Vorsprache jedoch empfehlenswert.

Persönliche Vorsprachen finden nur nach telefonischer Vereinbarung statt, sodass wir uns ausreichend Zeit für Sie nehmen können.


Wir sind zu untenstehenden Sprechzeiten telefonisch erreichbar:

montags und mittwochs:

09.00 Uhr - 12.00 Uhr und
14.00 Uhr - 16.00 Uhr

dienstags:

08.00 Uhr - 12.00 Uhr

donnerstags und freitags:

09.00 Uhr - 12.00 Uhr

Außerhalb der telefonischen Sprechzeiten können Sie gerne eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen oder eine Email schreiben. Wir melden uns schnellstmöglich zurück.

allgemeine - EMail Adresse
Fax: (02161) 25 - 3419 
 

Ansprechpartner*innen: 

in Einarbeitung
Frau Krücken, Telefon (02161) 25 - 3520, Zimmer 333

A - K
Frau Keils, Telefon (02161) 25 - 3406, Zimmer 333

L - Z
Herr Grimm, Telefon (02161) 25 - 3432, Zimmer 334

 

Sie finden uns hier:

Verwaltungsgebäude Oberstadt
3. Etage, Gebäudeabschnitt C
Aachener Str. 2
41061 Mönchengladbach