Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten.
Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.
Die nachfolgenden Empfehlungen betreffen das Arbeitsfeld und die Träger der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des Kinder- und Jugendschutzes sowie alle Einrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft.
Gegenstand der Regelungen ist die Vorlageverpflichtung von erweiterten Führungszeugnissen gemäß § 72a SGB VIII.
In § 72a SGB VIII ist geregelt, dass die Jugendämter und die freien Träger der Jugendhilfe miteinander verbindliche Regelungen zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen treffen sollen. Damit diese Personen nicht in der Kinder- und Jugendförderung tätig werden können, müssen hauptamtlich Beschäftigte und neben- und ehrenamtlich tätige Personen bei bestimmten Tätigkeiten durch ein erweitertes Führungszeugnis nachweisen, dass sie nicht wegen einer einschlägigen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorbestraft sind. Erst dann können diese Personen in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit tätig werden.
Für nebenamtlich oder ehrenamtlich tätige Personen sollen die öffentlichen Jugendhilfeträger (Jugendämter) und die Träger der freien Jugendhilfe in Vereinbarungen regeln, für welche Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist und für welche Tätigkeiten nicht.
Um diese bundesweite Regelung in § 72a SGB VIII möglichst einheitlich umzusetzen, sind bereits zwei Empfehlungen erarbeitet worden:
1. Arbeitsgemeinschaft Jugendhilfe (AGJ) und Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter: Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz – Orientierungsrahmen und erste Hinweise zur Umsetzung, Juni 2012. Hier wird das gesamte neue Kinderschutzgesetz kommentiert und es werden Empfehlungen zur Umsetzung beschrieben.
2. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.: Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII) vom 25. September 2012.
Auf der Basis dieser beiden Empfehlungen haben sich stellvertretend für die kommunalen Spitzenverbände Vertreterinnen und Vertreter der Jugendämter, die beiden Landesjugendämter in NRW und Vertreter der landesweit tätigen Träger der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit in NRW auf weitergehende Empfehlungen verständigt. Zu diesen Trägern gehören:
• der Landesjugendring NRW
• die AGOT - Arbeitsgemeinschaft Offene Türen NRW e.V.
• die Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit NRW
• die Landesvereinigung Kulturelle Jugendarbeit NRW und
• das Paritätische Jugendwerk NRW
Alle Unterzeichnenden dieser Empfehlung halten es für erforderlich – auch im Rahmen von Gesamtpräventionskonzepten – klare Regelungen und Anweisungen innerhalb der jeweiligen Strukturen sicherzustellen.
Der Landesverband NRW des Deutschen Kinderschutzbundes und das Paritätische Jugendwerk NRW haben eine Arbeitshilfe in Print und digitaler Form zum (erweiterten) Führungszeugnis in der offenen Kinder- und Jugendarbeit herausgebracht. Anlass war die Änderung des Bundeszentralregisters (BZRG) in den §§ 30a und 31. Diese bilden die Grundlage für das erweiterte Führungszeugnis, das für Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind.
Die Arbeitshilfe stellt eine Orientierung für freie Träger und Verbände dar.