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Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung

Vorbemerkung

Die Wahlbehörde der Stadt Mönchengladbach ist - bezogen auf das Stadtgebiet Mönchengladbach - zuständig für die Durchführung von:

  • Kommunalwahlen
  • Landtagswahlen
  • Bundestagswahlen
  • Europawahlen
  • Integrationsratswahlen
  • Volks- und Bürgerentscheiden

In diesem Zusammenhang werden Daten folgender Personen oder Institutionen gespeichert und verarbeitet:

  • Wahlberechtigte
  • Bewerberinnen und Bewerber um politische Mandate
  • Mitglieder von Wahlorganen
  • Personen oder Institutionen, die Wahlräume zur Verfügung stellen

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:

Stadt Mönchengladbach
Fachbereich Bürgerservice
Einwohnermeldeangelegenheiten und Wahlen
Goebenstraße 4 - 8
41061 Mönchengladbach
02161-25 53110
E-Mail einwohnermeldeangelegenheiten@moenchengladbach.de 

2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:

Stadt Mönchengladbach
Datenschutzbeauftragter
Rathaus Abtei
Rathausplatz 1
41061 Mönchengladbach
E-Mail datenschutz@moenchengladbach.de 

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Wahlen, Volks- und Bürgerentscheiden sind:

  • Bundeswahlgesetz (BWG) / Bundeswahlordnung (BWO)
  • Landeswahlgesetz (LWahlG) / Landeswahlordnung (LWahlO)
  • Kommunalwahlgesetz (KWahlG) / Kommunalwahlordnung (KWahlO)
  • Europawahlgesetz (EuWG) / Europawahlordnung (EuWO)
  • Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
  • Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden
  • Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Mönchengladbach

In den vorgenannten Vorschriften sind u.a. die Verfahren für die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt. Trotz unterschiedlicher Wahlarten, sind die Vorschriften im Kern identisch, jedoch stehen diese an unterschiedlichen Stellen (Paragrafen) in den jeweiligen Vorschriften. Aus Gründen der Übersichtlichkeit, werden im Folgenden nur die entsprechenden Regelungen, nicht jedoch die einzelnen Paragrafen aufgeführt.

3.1 Wahlberechtigte

Um die Wahlberechtigten über die jeweilige Wahl bzw. den Volks- oder Bürgerentscheid zu informieren (Wahlbenachrichtigung) und die Stimmabgabe zu überwachen, wird ein sogenanntes Wählerverzeichnis aufgestellt. Hierin enthalten sind: Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und die Wohnung. Dieses Wählerverzeichnis wird vor der Wahl zur Einsicht bereitgehalten. Ein Wahlberechtigter kann dabei nur die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person gespeicherten Daten überprüfen. Auf Basis des Wählerverzeichnisses erfolgt der Versand der Wahlbenachrichtigungen über einen Postdienstleister.

Zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben, werden in folgenden Fällen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten an den Bundeswahlleiter mitgeteilt:

  • Bei Bundestags- und Europawahlen können Deutsche, die im Ausland leben, sich in das Wählerverzeichnis der Stadt Mönchengladbach eintragen lassen.

  • Bei Europawahlen werden Unionsbürger von Amts wegen oder auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

3.2 Bewerberinnen und Bewerber um politische Mandate

Mit Ausnahme der Volks- und Bürgerentscheide sowie der Europawahl, werden bei Wahlen - bezogen auf das Stadtgebiet Mönchengladbach - Direktkandidaten aufgestellt. Diese sogenannten Kreiswahlvorschläge werden gemäß den entsprechenden Wahlvorschriften vor der Wahl mit folgenden Daten öffentlich bekannt gemacht:

  • Name der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag eingereicht hat
  • Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsort, E-Mail-Adresse oder Postfach

Für die Wahl selber, werden die Bewerberinnen und Bewerber auf Stimmzetteln aufgeführt. Hierin enthalten sind folgende persönliche Angaben:

  • Name und Vorname
  • Beruf oder Stand
  • Wohnort
  • Parteizugehörigkeit

3.3 Mitglieder von Wahlorganen

Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene wird über das Widerspruchsrecht unterrichtet. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

3.4 Personen oder Institutionen, die Wahlräume zur Verfügung stellen

Für die Durchführung der Wahlhandlungen stellt die Wahlbehörde im Stadtgebiet Wahlräume bereit. Neben städtischen Räumen, können dies auch Räume von Privatpersonen oder Institutionen sein. Die Wahlbehörde speichert die Anschriften der Wahlräume. Darüber hinaus speichert die Wahlbehörde Daten zum Zwecke der Abrechnung einer Vergütung für die Bereitstellung eines Wahlraumes.

4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

4.1 Wahlberechtigte

Zur Führung der Wählerverzeichnisse wird bei Wohnsitzveränderungen zwischen Gemeinden, der anderen Gemeindebehörde die entsprechende Veränderung mitgeteilt.

Zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben werden in den unter 3.1 genannten Fällen Daten von Wahlberechtigten an den Bundeswahlleiter mitgeteilt.

Die Wählerverzeichnisse werden den Wahlvorständen am Wahltag zur Überprüfung der Stimmabgabe zur Verfügung gestellt.

4.2 Bewerberinnen und Bewerber um politische Mandate

Die unter 3.2 aufgeführte öffentliche Bekanntmachung mit personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um politische Mandate erfolgt über das Amtsblatt der Stadt Mönchengladbach und wird somit allen Bürgerinnen und Bürgern bekanntgegeben.

Stimmzettel werden im Rahmen der Briefwahl bzw. am Wahltag allen Wahlberechtigten Personen zugänglich gemacht.

4.3 Mitglieder von Wahlorganen

Daten der Mitglieder von Wahlvorständen werden der jeweiligen Wahlvorsteherin bzw. dem Wahlvorsteher zum Zwecke der Teambildung bekanntgegeben.

4.4 Personen oder Institutionen, die Wahlräume zur Verfügung stellen

Daten zu Wahlräumen (Anschrift, Lagebezeichnung) werden den Wählerinnen und Wählern durch die Wahlbenachrichtigung sowie entsprechende Hinweise im Internet mitgeteilt.

5. Dauer der Speicherung

Wählerverzeichnisse werden für die Dauer von sechs Monaten nach der Wahl aufbewahrt, es sei denn, sie werden für ein Wahlprüfungsverfahren benötigt. Die anderen Unterlagen werden jeweils bis 60 Tage vor Durchführung der nächsten Wahl verwahrt und dann vernichtet. Auch hier wird von einer Vernichtung zunächst abgesehen, wenn sie für ein Wahlprüfungsverfahren benötigt werden. Persönliche Daten der Wahlvorstände werden dauerhaft gespeichert, sofern die Personen nicht von ihrem Widerspruchsrecht zur Speicherung der Daten Gebrauch gemacht haben.

6. Betroffenenrechte 

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:

a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).

b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).

c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft. Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.

d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.

e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO). Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.

7. Widerrufsrecht bei Einwilligungen

Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (§ 44 Absatz 3 Satz 1 BMG i. V. m. Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.

8. Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen,
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf

Hausanschrift:
Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Tel.: 0211 38424-0
Fax-Nr.: 0211 38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de